Erbschaftsamt March

Zuständigkeit Erbschaftsamt March

Inventar für die kantonalen Steuern und Direkte Bundessteuern
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit letztem steuerrechtlichen Wohnsitz im Bezirk March nimmt das Erbschaftsamt March von Gesetzes wegen (§ 178 Abs. 1 StG bzw. Art 154 Abs. 1 DBG) ein amtliches Inventar über die Vermögensbestände am Todestag auf. Die Erben bzw. Erbenvertreter werden vom Erbschaftsamt diesbezüglich kontaktiert.
 
Sicherungsmassregeln im Erbgang
Für die Sicherungsmassregeln gem. Art. 551 ZGB wie amtliche Siegelung, Aufnahme Sicherungsinventar, Anordnung Erbschaftsverwaltung etc. ist das Erbschaftsamt March zuständig.


Zuständigkeit Einzelrichter Bezirksgericht March

Amtliche Eröffnung Testamente - Erbverträge - Eheverträge
Im Todesfall vorgefundene Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbvertrag) und/oder Eheverträge der/s Verstorbenen müssen gem. Art. 556 ZGB zwingend ohne Verzögerung der Behörde eingeliefert werden, auch wenn sie als ungültig erachtet werden.
 
Original Verfügungen sind mit eingeschriebener Post dem Einzelrichter beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zur amtlichen Eröffnung einzureichen.
 
Formular zur Bestellung einer Erbbescheinigung

Merkblatt Erbschaftsamt